Krankmeldung und Fehlzeiten

Aufgrund der gesetzlichen Vorschrift (s.u.) erwarten wir bei unvorhergesehenen Unterrichtsversäumnissen eine Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten (Anruf, Fax, E-Mail), ergänzt durch eine eigenhändig unterschriebene Entschuldigung (auch per Fax möglich) unverzüglich nach Rückkehr in die Schule oder – im Falle längerer Abwesenheit – spätestens nach drei Tagen.

Bei Fehltagen unmittelbar vor/ nach Ferientagen erwarten wir eine ärztliche/ amtliche Bescheinigung.

Nicht rechtzeitig (binnen Wochenfrist) eingereichte Entschuldigungen führen zu unentschuldigten
Fehlzeiten.

Weitere Hinweise für die Sekundarstufe II finden Sie unter Schüler > Sekundarstufe II > Verordnungen auf unserer Homepage.

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.