Befreiung vom Religionsunterricht

Nach dem Grundgesetz (Artikel 7) und der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 14) ist der Religionsunterricht an allen öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach, d. h. ein zum Kanon der Pflichtfächer gehörendes Fach, kein Wahlfach. Laut Schulgesetz kann sich ein Schüler aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten oder aufgrund einer eigenen Erklärung, sofern er religionsmündig ist, vom Religionsunterricht befreien lassen. Es versteht sich von selbst, dass dieses Recht auf Befreiung auf der Gewissensfreiheit jedes einzelnen Menschen basiert. Die häufig als "Abmeldung" bezeichnete Erklärung ist also Befreiung aus Gewissensgründen. Die Erziehungsberechtigten müssen laut SchulG § 31 Abs. 6 von der Schule über die Befreiung informiert werden.

Die Befreiung gilt für ein halbes Jahr und ist jeweils schriftlich zu erneuern.

Der Antragszeitraum ist befristet und wird im Kalender auf der Homepage frühzeitig veröffentlicht.