Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Aus wichtigem Grund können Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern vom
Unterricht beurlaubt werden:

  • persönlich-familiäre Anlässe (Todesfall, Hochzeit usw.)
  • Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die SchülerIn (religiöse, kulturelle,
  • sportliche, internationale Anlässe)
  • Auslandsaufenthalte und Schüleraustausche
  • Erholungsmaßnahmen aufgrund ärztlicher Verordnung
  • Fördermaßnahmen für wissenschaftlich, künstlerisch, sportlich besonders Begabte
  • Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z. B.Krankenhausaufenthalt, Umzug). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.

Die Beurlaubungsanträge sind in der Regel mindestens 1 Woche vorher bei der Klassen-/Jahrgangsstufenleitung einzureichen, bei längeren Abwesenheiten wie z.B. Auslandsaufenthalten so früh wie möglich.
Bei religiösen Feiertagen ist auf Antrag der Eltern auch eine sich wiederholende Beurlaubung während der Dauer der Schulzeit durch die Schulleitung möglich. Beurlaubungen direkt vor oder nach den Ferien sind nicht möglich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht dem Zweck dient, die Ferien zu verlängern. In diesem Fall muss die Dringlichkeit der Beurlaubung besonders nachgewiesen werden.
Beurlaubungen bis zu 2 Tagen im Quartal sprechen die Klassen-/Jahrgangsstufenleitungen aus.
Beurlaubungen ab 3 Tagen, im Zusammenhang mit religiösen Festen oder direkt vor/nach den Ferien spricht die Schulleitung aus.
Nach § 41 Abs. 1 SchulG haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der/die Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 126 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigte/r nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.